Ehegattennotvertretungsrecht
Endlich dürfen auch bisher nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Ehepartner im Notfall eine Vertretung (wie eine bevollmächtigte Person) übernehmen. Das ist neu und ab 1.1.23 nach §1358 BGB als ein gegenseitiges Notvertretungsrecht unter Ehegatten für ärztliche Behandlungen eingeführt worden. Anbei auch eine Formularvorlage (Seiten 1+2 ausdrucken und ausfüllen+unterschreiben!), damit der Ehegatte eine Notfallvertretung sofort auch ohne den Umweg über das Amtsgericht erhält. Hier finden Sie noch ausführliche Informationen dazu.
AErztliche_Feststellung_des_Patientenzustands_Ehegattennotvertre-2